2.2 Einseitige Gewichtsverteilung

In keinem Fall dürfen die Gewichte

  • zulässiges Gesamtgewicht
  • zulässiges Vorderachslast
  • zulässiges Hinterachslast

überschritten werden (siehe Kap.2.1).

Beim Projektieren von Aufbauten/Ausbauten ist darauf zu achten, dass eine einseitige Gewichtsverteilung - insbesondere bei festen Aufbauten - vermieden wird. Lässt sich dies nicht umgehen, so darf die einseitige Belastung keinen größeren Unterschied in den Radlasten als max. 4% ergeben.

 

Beispiel:

Zul. Achslast 1.680 kg
theor. Radlast links/rechts 840 kg/840 kg
4% dieser Radlast 34 kg
zul. Radlastverteilung links/rechts 806 kg/874 kg

Um eine ausreichende Lenkbarkeit des Fahrzeuges zu gewährleisten und zur Sicherstellung eines zufriedenstellenden Fahrverhaltens in allen Belastungsfällen, muss die Mindestvorderachslast 1.050 kg betragen.




Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien (Online-Aufbaurichtlinien). Datenstand Juli 2010

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