2.2 Einseitige Gewichtsverteilung
In keinem Fall dürfen die Gewichte
- zulässiges Gesamtgewicht
- zulässiges Vorderachslast
- zulässiges Hinterachslast
überschritten werden (siehe Kap.2.1).
Beim Projektieren von Aufbauten/Ausbauten ist darauf zu achten, dass eine einseitige Gewichtsverteilung - insbesondere bei festen Aufbauten - vermieden wird. Lässt sich dies nicht umgehen, so darf die einseitige Belastung keinen größeren Unterschied in den Radlasten als max. 4% ergeben.