2.2 Einseitige Gewichtsverteilung
In keinem Fall dürfen die Gewichte
- zulässiges Gesamtgewicht
- zulässiges Vorderachsengewicht
- zulässiges Hinterachsengewicht überschritten werden.
Beim Projektieren von Aufbauten/Ausbauten ist darauf zu achten, daß eine einseitige Gewichtsverteilung - insbesondere bei festen Aufbauten - vermieden wird. Läßt sich dies nicht umgehen, so darf die einseitige Belastung keinen größeren Unterschied in den Radlasten als max. 4% ergeben.
Beispiel:
Zul. Achslast | 1.430 kg |
theor. Radlast links/rechts | 715 kg / 715 kg |
4% dieser Radlast | 29 kg |
zul. Radlastverteilung links/rechts | 686 kg / 744 kg |
Um eine ausreichende Lenkbarkeit des Fahrzeuges zu gewährleisten und zur Sicherstellung eines zufriedenstellenden Fahrverhaltens in allen Belastungszuständen, muß die Mindest-Vorderachslast 965 kg betragen.