3.20 Anhängerkupplungen

Allgemein

  • Der Anbau der Anhängerkupplung muß den Vorschriften der jeweiligen Länder entsprechen. In der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 74 050.
  • Freiraummaße* berücksichtigen. In der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 74 058.
  • Bei Abweichungen von den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), muß in der Bundesrepublik Deutschland eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung, 22757 Hamburg (Tel. 040/38 10 91), angefordert werden.
  • Werden Anhängerkupplungen nachträglich eingebaut, nur von uns freigegebene Fabrikate und Typen sowie Original Volkswagen-Schlußquerträger verwenden. Befestigungspunkte sind in unserem Abschlußträger bzw. Längsträger vorhanden.

Die Größe der Anhängerkupplung wird nach dem D-Wert festgelegt.


D = Deichselwert

mk = Zulässiges Gesamtgewicht des Zugwagens (Kfz) in t

mA = Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers in t

g = 9,80665 m/s2

Die zulässige Anhängelast ist den gültigen Verkaufsunterlagen oder dem Ratgeber Anhängebetrieb zu entnehmen. Damit die Anhänger im grenzüberschreitenden Verkehr ausgetauscht werden können, darf das Abstandsmaß x maximal 300 mm betragen.

* Bei extremer Tieflage bzw. weitem Überhang eines Sonderaufbaus sowie nach Überhangsverlängerungen kann der Einsatz einer Anhängerkupplung ausgeschlossen sein. Aus diesem Grund müssen die Aufbaukriterien vorher bekannt sein.



Maulkupplung (ab Werk über PR-Nr.1D5 bestellbar)

  • Abstand von Mitte Kupplungsbolzen der Anhängerkupplung bis Aufbau-Ende maximal 420 mm. Freiräume einhalten.
  • In Ausnahmefällen kann das Abstandsmaß von 420 mm überschritten werden: Abstand maximal 650 mm, bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder Heckanbaugeräten. Abstand maximal 1.320 mm, wenn die lichte Höhe von der Fahrbahn bis zur Unterkante des Aufbaus mindestens 1.150 mm beträgt. Eine geeignete Fernbedienung für die Kupplung muß vorhanden sein. Die sichere Betätigung der Kupplung darf nicht beeinträchtigt werden.

 



Kugelkopfkupplung (ab Werk über PR-Nr. 1D1 bestellbar)

  • Freiräume einhalten.
  • Anbau nur an einem bauartgenehmigten Anhängebock.
  • Der Anbau nur am Unterfahrschutz ist nicht zulässig. Änderungen am Unterfahrschutz müssen mit dem zuständigen TÜV abgestimmt werden.

Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.August 2007

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