3.19 Seitliche Schutzvorrichtung

Gemäß EU-Richtlinie 89/297 EWG sowie § 32 c der STVZO sind in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge mit seitlichen Schutzvorrichtungen auszustatten, bei denen das zulässige Gesamtgewicht größer als 3.5 t ist und deren Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 500 mm über der Fahrbahn haben. Ausgenommen sind Sattelzugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeuge deren Verwendungszweck durch die seitliche Schutzvorrichtung nicht erfüllt werden kann.



Alle LT 46-Pritschen-Modelle sind serienmäßig mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgestattet. Bei den LT-Fahrgestellen (FH/Doka ohne Pritsche) sind keine seitlichen Schutzvorrichtungen montiert. Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen aufbaubezogen vom Aufbauhersteller entsprechend EU-Richtlinie erstellt und angebaut werden.



Für die nachträgliche Montage der seitlichen Schutzvorrichtungen gilt:

  • Bauteile, wie z.B. Batteriekasten, Luftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Reflektoren, Reserveräder und Werkzeugkästen, dürfen eingebaut werden, wenn die vorgeschriebenen Abstandsmaße eingehalten werden. Brems-, Luft- oder Hydraulikleitungen und andere Teile dürfen an der seitlichen Schutzvorrichtung nicht befestigt werden.

  • Die Funktion und Zugänglichkeit aller am Fahrzeug vorhandenen Aggregate darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.August 2007

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