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3.18 Hinterer Unterfahrschutz Gemäß EU-Richtlinie 70/221 EWG sowie § 32 b STVZO müssen Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur Hinterachse mehr als 1.000 mm beträgt und bei denen im unbeladenen Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über der Fahrbahn haben, mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.
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