3.18 Hinterer Unterfahrschutz

Gemäß EU-Richtlinie 70/221 EWG sowie § 32 b STVZO müssen Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur Hinterachse mehr als 1.000 mm beträgt und bei denen im unbeladenen Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über der Fahrbahn haben, mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet sein.

Bei allen LT-Fahrzeugen sind die Hauptteile der Karosserie weniger als 700 mm über der Fahrbahn. Ein Unterfahrschutz ist deshalb bei Serienfahrzeugen nicht erforderlich. Alle LT 46-Fahrgestell-Modelle (mit/ohne Pritsche) sind serienmäßig mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgestattet.

Der Abstand Hinterkante Aufbau bis zu den Hauptteilen der Karosserie (bei Fahrgestellen der Lampenträger) darf max. 400 mm betragen. Werden die 400 mm überschritten, muß der Aufbauhersteller einen der EU-<wbr></wbr>Richtlinien entsprechenden Unterfahrschutz erstellen und anbauen.

Rahmenseitig sollten hierzu die für die Anhängekupplung vorgesehenen Verschraubungspunkte benutzt werden.

Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.August 2007

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