3.14 Fahrtrichtungsanzeige

Gemäß §54 STVZO müssen mehrspurige Fahrzeuge an den Längsseiten im vorderen Drittel mit zusätzlichen Blinkleuchten ausgestattet sein.

Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t muß die Lichtstärke dieser Blinkleuchten min. 50 cd und max. 200 cd betragen.

Alle Fahrzeuge bis 3.5 t zulässigem Gesamtgewicht sind mit kleinen seitlichen Blinkleuchten (5W) ausgestattet, alle Fahrzeuge größer als 3.5 t zulässigem Gesamtgewicht sind mit großen seitlichen Blinkleuchten (21W) ausgestattet.



Für die Montage der seitlichen Blinkleuchten sind Mindest-Sichtwinkelbereiche vorgegeben. Dadurch ergeben sich abhängig von der Aufbaubreite Zwänge zur Montage verschiedener Blinkleuchten:

Kleine seitliche Blinkleuchten

  • Breite bis 2.100 mm

Große seitliche Blinkleuchten

  • Breite von 2.101 - 2.200 mm

Große seitliche Blinkleuchten mit Adapter

  • Breite von 2.201 - 2.500 mm

Aus den Zwängen von Fahrzeuglänge (vergl. Pkt. 3.13), zul. Gesamtgewicht und Aufbaubreite sind für die Serienfahrzeuge die jeweils erforderlichen Blinker-Markierungsleuchten-Kombinationen bereits vorgegeben. Lediglich für Aufbaubreiten größer als 2.200 mm sind die großen seitlichen Blinkleuchten mit Adapter (PR-Nr. 8F8) zu bestellen.

Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.August 2007

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