3.13 Seitliche Kenntlichmachung

Gemäß §51 a. STVZO müssen Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten und seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein.

Aus dem LT-Lieferprogramm überschreiten nur die Fahrzeuge mit langem Radstand die vorgegebene Fahrzeuglänge.

Alle Serienfahrzeuge sind, wenn erforderlich, mit reflektierenden Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet.

Alle Fahrgestelle mit langem Radstand sind werkseitig mit einer Vorbereitung für Seitenmarkierungsleuchten (Kabelstrang) ausgestattet, der Aufbauhersteller muß Seitenmarkierungsleuchten montieren.

Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.August 2007

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