3.14 Fahrtrichtungsanzeige

Gemäß § 14 der STVZO müssen mehrspurige Fahrzeuge an den Längsseiten im vorderen Drittel mit zusätzlichen Blinkleuchten ausgestattet sein.

Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss die Lichtstärke dieser Blinkleuchten min. 50 cd und max. 200 cd betragen.

Hinweis: Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten. Maßgeblich für die Datenaktualität der Aufbaurichtlinien ist ausschließlich die elektronische Version der Aufbaurichtlinien.August 2007

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