3.14 Fahrtrichtungsanzeige
Gemäß § 14 der STVZO müssen mehrspurige Fahrzeuge an den Längsseiten im vorderen Drittel mit zusätzlichen Blinkleuchten ausgestattet sein.
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss die Lichtstärke dieser Blinkleuchten min. 50 cd und max. 200 cd betragen.